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Wann muss der Mieter die gekündigte Wohnung zurückgeben?
Die Parteien sind zunächst frei darin, zu vereinbaren, wann die Rückgabe der gekündigten Wohnung stattfinden soll. Allein wenn eine solche Vereinbarung scheitert, greift § 546 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das wäre nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes streng genommen mit Ablauf des letzten Miettages um Mitternacht. Eine Leistung darf aber niemals zur Unzeit zu bewirken sein, wozu die Nachtstunden allerdings zählen.
Während eine Meinung in der juristischen Literatur sich hart auf den Wortlaut des Gesetzes, also auf den Zeitpunkt „nach“ Beendigung des Mietverhältnisses, beruft und die Rückgabe der Mietsache dann in den Morgenstunden am nächsten Tag fordert, ist die Gegenmeinung der Auffassung, dies stelle eine unzulässige Ausweitung der Mietzeit zugunsten des Mieters dar und entspreche nicht den realen Bedürfnissen, in denen die Mietsache oft ohne Anschlussverzögerung bereits am nächsten Tag neu weitervermietet werde. Die Rückgabe der Mietsache habe danach daher in den Abendstunden des letzten Miettages zu erfolgen.
In den vergangenen Jahren, in denen der Wohnungsmarkt bundesweit zunehmend angespannter wurde, hat sich tatsächlich die Praxis entwickelt, dass Wohnungen am letzten Tag des Mietverhältnisses zurückgegeben werden. In den Morgenstunden des ersten Tages des Folgemonats wird sogleich die Mietsache an den neuen Mieter übergeben. So ist eine lückenlose Vermietung gewährleistet. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Ausweitung der Mietzeit um wenige Stunden zugunsten des Mieters auf den Morgen des Folgetages für diesen kaum Vorteile aufweist. Die weiteren von ihm mit der Rückgabe zu erfüllenden Pflichten wie die Beseitigung von Schäden oder etwaige Rückbaumaßnahmen, sind ohnehin bis zum Abend des letzten Miettages abzuschließen.
Unglücklicherweise verstärkt sich die Problematik, wenn der letzte Tag des Mietverhältnisses auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt. In diesen Fällen bestimmt § 193 BGB zunächst, dass die Leistung dann am nächsten Werktag zu erbringen wäre. Dadurch kann tatsächlich eine Verlängerung der Mietdauer um einige Tage eintreten, die tagesgenau mit dem bisherigen Mietzins auszugleichen wäre. Auch insoweit gibt es aber eine sich im Vordringen befindliche Meinung, dass dies die Mietdauer unzulässig erweitere und daher die Mietsache am Werktag zuvor zurückzugeben sei.
In Anbetracht der nicht eindeutig geklärten Rechtslage ist es ratsam, zu einer frühzeitigen Vereinbarung der Mietvertragsparteien über den Rückgabezeitpunkt. Jedenfalls aber trifft die Pflicht zur Rückgabe der Wohnung nach § 546 BGB den Mieter. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, angemessen an der Rückgabe mitzuwirken. Es obliegt also dem Mieter, die Rückgabe anzustoßen.