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Aufzug im Jugendstilhaus – geht das?
Das 2020 reformierte Wohnungseigentumsrecht will es Älteren und Menschen mit Behinderung leichter machen, über Aufzüge oder Rampen in ihr Zuhause zu kommen. Doch was ist, wenn Miteigentümer dagegen sind? Pech gehabt, sagt der BGH.
Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2024 auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden. In einem Fall – BGH-Urteil v. 09.02.2024 – V ZR 244/22 – billigte das Gericht einen Außenaufzug im Innenhof eines Jugendstilhauses in München.
Nach den neuen Vorschriften kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nicht gestattet sind aber Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegen umgestalten oder einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Laut BGH stellt die Errichtung des Aufzugs eine im Sinn des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient.
Zum einen sei der Bau des Aufzuges für die Miteigentümer nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. So seien Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen einer Wohnanlage durch Anbauten regelmäßig als angemessene bauliche Veränderung zu dulden. Zum anderen komme es auf die Kosten der baulichen Veränderung nicht an, da diese gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 WEG von dem Wohnungseigentümer zu tragen sind, der die Veränderung wünscht. Laut BGH trat in diesem Einzelfall auch keine grundlegende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ein. So werde insbesondere die Wohnanlage durch den Aufzug nicht grundlegend im Sinn von § 20 Abs. 4 Hs. 1 Alt. 1 WEG umgestaltet. Der Gesetzgeber habe im gesamtgesellschaftlichen Interesse bestimmte Kategorien von Maßnahmen, darunter eben auch die Förderung der Barrierefreiheit, privilegieren wollen.