Teilerlass der Grundsteuer für Vermieter bei nicht selbst verschuldeten Mietausfällen
Antragsfrist 31. März 2025 beachten
Vermieter haben die Möglichkeit einen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer geltend zu machen, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Darauf weist der Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. hin. „Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anträge für das Jahr 2024 rechtzeitig gestellt werden. Anträge können bis zum 31. März 2025 beim Finanzamt Bremerhaven gestellt werden“, sagt der Geschäftsführer des Landesverbandes, Ingmar Vergau. „Wichtig ist es, die Frist nicht zu versäumen. Sie ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes infrage“, mahnt Vergau. „Sehr komfortabel ist der Service, dass man in Bremen und Bremerhaven mittlerweile Anträge, die die Grundsteuer betreffen, online unter https://www.service.bremen.de/dienstleistungen/grundsteuer-13970?formpage=1 stellen kann.“
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien werde in der Regel erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben seien oder eine Immobilie vollkommen ertraglos gewesen sei. Im ersten Fall würden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent, so Haus & Grund.
„Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstands bedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass“, sagt Vergau. „Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die stets dokumentiert werden sollten.“