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Rechtstipp

Haustierhaltung im vermieteten Eigentum

Viele Vermieter fürchten durch die Tierhaltung von Mietern Schäden an der Mietsache oder eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Insoweit wäre es von Vorteil, wenn bereits im Mietvertrag die Haltung von Haustieren versagt werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1993, Az. VIII ZR 10/92, klargestellt, dass ein pauschales Verbot der Haustierhaltung in einem Formularmietvertrag nicht zulässig ist. Der BGH erklärt hierzu, dass ein generelles Verbot alle Tiere erfasse, die des Nutzens oder Vergnügens wegen von Menschen gehalten werden, mithin auch solche, deren Vorhandensein von Natur aus – wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium der Fall sei – keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum habe.

 

Insoweit sind Kleintieren wie z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern u.ä., jedenfalls zuzulassen, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt. Der Mieter muss insoweit auch keine Genehmigung seitens des Vermieters einholen.

 

Bei anderen Tieren, wie z.B. auch der wichtigsten Gruppe der Hunden und Katzen, ist ein generelles Verbot im Rahmen eines Formularmietvertrages zwar auch nichtig, hier hat der Vermieter aber die Möglichkeit, im Mietvertrag die Haltung von seiner Zustimmung abhängig zu machen (vgl. BGH vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12) . Insoweit muss der Vermieter immer abwägen, ob die Tierhaltung zugelassen werden kann. Eine grundlose Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter ist nicht zulässig. Die generell bei Hunden und Katzen nicht ausschließbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Mietsache oder einer Störung von Nachbarn ist ebenfalls nicht ausreichend.

 

Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 14. November 2007, z. VIII ZR 340/06) hierzu aus:

„Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umständen so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.“

 

Erwähnt werden soll aber auch, dass die Haltung gefährlicher oder giftiger Tierarten grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedürfen, da insoweit die Grenze der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung überschritten wird. Diesbezüglich spielt es auch keine Rolle ob es sich um kleine z.B. Vogelspinnen) oder große Tiere (z.B. Kampfhunde) handelt. Der Vermieter kann insoweit bereits aufgrund der Gefährlichkeit die Zustimmung versagen (vgl. z.B. AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 816 C 305/05).

 

Sollte der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis haben oder sollte aus der Tierhaltung eine unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigung oder Gefahren für die Bewohner und Störungen des Hausfriedens ergeben, so resultieren hieraus konkrete Handlungsinstrumente für den Vermieter. Diese reichen von einer Abmahnung des Mieters, über den Widerruf der Erlaubnis der Tierhaltung, die Entfernung des Tieres bis zur Kündigung des Mietverhältnisses.

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