Mündlicher Mietvertrag: nicht zu empfehlen!
Grundsätzlich ist ein Mietvertrag nicht formbedürftig und kann daher auch mündlich zwischen Vermieter und Mieter geschlossen werden. So lange sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter einvernehmlich gestaltet und Einigkeit über die Bedingungen des Mietvertrages besteht, mag dies ein gangbarer Weg sein. Da jedoch im Vorfeld oftmals nicht absehbar ist, ob im Rahmen des Mietverhältnisses Unstimmigkeiten zwischen den Parteien entstehen, ist es dringend zu empfehlen, den Mietvertrag schriftlich abzuschließen.
Schwierigkeiten bereitet in Fällen, in denen der Mietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, insbesondere die sogenannte Beweislast. Verklagt der Vermieter den Mieter z. B. auf Räumung, worauf er einen Anspruch hat wenn das Mietverhältnis beendet ist, muss er diejenigen Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen, die zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Höhe des Mietzinses oder bezüglich einer vertraglich vereinbarten Mieterhöhung. Wurde diesbezüglich nur eine mündliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter getroffen, so ist es an dem Vermieter zu beweisen, dass der Mietzins höher war als es der Mieter behauptet oder dass die Möglichkeit zu einer Mieterhöhung vereinbart wurde, wenn der Mieter dies bestreitet.
Insbesondere kommt es in solchen Situationen zu Unstimmigkeiten, wenn Uneinigkeit bezüglich einer vereinbarten Mietbefristung besteht. Wurde zwischen Vermieter und Mieter eine Befristung des Mietverhältnisses vereinbart und behauptet der Mieter im späteren Verlauf, dass eine solche nie vereinbart worden sei, so ist es auch hier an dem Vermieter, den Beweis über eine einvernehmlich vereinbarte Befristung zu erbringen.
Auch treten diesbezüglich hinsichtlich einer Verpflichtung des Mieters, die Nebenkosten zu tragen, Schwierigkeiten auf. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gehört es grundsätzlich zu den Pflichten des Vermieters, die Betriebskosten zu tragen. Nur wenn eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist der Mieter hierzu verpflichtet. Wurde der Mietvertrag nur mündlich geschlossen, so muss der Vermieter die für ihn günstige Abweichung vom gesetzlichen Regelfall beweisen.
Die aufgezeigten Beispiele führen ebenso unvermeidlich wie deutlich zu folgender Konklusion: es ist dringend anzuraten, den Mietvertrag unbedingt schriftlich abzuschließen, damit Klarheit über die mietvertraglichen Verpflichtungen und Regelungen für Vermieter und Mieter herrscht. In dem Mietvertrag sind die mietvertraglichen Vereinbarungen schriftlich und möglichst detailliert festzuhalten, damit hierauf zurückgegriffen werden kann, falls Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter enstehen.
Wenn Sie einen Mietvertrag mit ihren Mietern abschließen möchten, so erhalten Sie das Mietvertragsformular bei Ihrem Haus & Grund Ortsverein. Unsere Rechtsberater sind Ihnen bei Rückfragen zum Inhalt und zu den Angaben innerhalb des Mietvertrages gerne behilflich.