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Das Sondernutzungsrecht an einem Garten umfasst nicht das Aufstellen eines über 7 Meter hohen Kreuzes
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022, Az. 22 S 56/21
Was war geschehen?
Im vorstehenden Fall hatte das Landgereicht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Beklagte berechtigt war, ein über 7 Meter hohes Kreuz in ihrem Garten aufzustellen. Die Beklagte lebte in einer Zwei-Parteien-Wohnungseigentümergemeinschaft und hatte ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenstück. In ihrem Garten stellte sie sodann ein 7,36 Meter hohes beleuchtetes Holzkreuz auf. Die Höhe rechtfertigte sie mit der Höhe des Berges Golgatha auf dem Jesus gekreuzigt wurde. Die Mieteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft fühlte sich durch das Kreuz in ihrem Lebensalttag gestört. Auch die nächtliche Beleuchtung würde das Einschlafen erschweren.
Wie hat das Landgereicht entscheiden?
Das Landgereicht hat die Beklagte verurteil, dass Riesenkreuz zu entfernen und den ursprünglichen Zustand in Form einer Rasenfläche wiederherzustellen. Insoweit hat das Landgericht eine übliche Gartennutzung verneint.
Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung des Landgerichtes ist unter Heranziehung der herrschenden Rechtsprechung nachvollziehbar. Insoweit stellt sich immer wieder die Frage was im Rahmen eines Sondernutzungsrechtes an einem Gartenstück in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubt ist. Einig ist sich die Rechtsprechung darüber, dass das Sondernutzungsrecht zur gärtnerischen Nutzung berechtigt. Danach sind auch gärtnerische Umgestaltungen und übliche Pflegemaßnahmen möglich. Wann diese Grenze überschritten ist, muss im Einzelfall geprüft werden. So wurde bereits entschieden, dass das Fällen prägenden Baumbestandes, eine Terrassenerweiterung oder das Anlegen eines Stellplatzes die Grenzen reiner Erhaltungsmaßnehmen überschreiten. Umstritten ist auch immer wieder, ob das Aufstellen von Kinderspielgeräten, die nicht untrennbar mit dem Boden verbunden sind, zulässig ist. Dies wurde beispielsweise für ein Trampolin und ein Klettergerüst bejaht. Insoweit sind aber immer die Besonderheiten der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften zu betrachten.