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Überwachungskamera am Eigenheim – Was darf gefilmt werden?

Zwar gehen die Einbruchszahlen laut Polizeilicher Kriminalstatistik seit Jahren zurück, trotzdem wird alle drei Minuten in Deutschland ein Einbruch verübt. Viele Hausbesitzer installieren aus diesem Grund Überwachungskameras an ihrem Eigenheim. Doch auch hierfür gelten Regeln, wie jetzt unter anderem das Landgericht Hamburg entschied. Wir haben Ihnen die wichtigsten Regeln zusammengefasst.

Grundsätzlich ist es erlaubt, das eigene Einfamilienhaus und Grundstück mit Kameras zu überwachen. So können Diebe von einem Einbruch oder Sprayer von einem Graffito abgehalten werden. Sie können mithilfe der Überwachung aber auch Beweise sammeln, wenn Sie bereits von Diebstahl oder Sachbeschädigung betroffen waren.

Im konkreten Fall, den das Landgericht Hamburg (LG Hamburg Az. 306 O 95/18) zu entscheiden hatte, klagte ein Hausbesitzer auf Entfernung dreier Videokameras auf dem Nachbargrundstück. Diese waren teilweise auf den öffentlichen Gehweg, aber teilweise auch auf das Grundstück des Klägers gerichtet. Das Landgericht verurteilte den Nachbar dazu, dass die Kameras ausschließlich auf sein Grundstück gerichtet sein dürfen.

Eine Videoüberwachung greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Bei der Installation von Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück dürfen weder der angrenzende öffentliche Bereich noch die Nachbargrundstücke von den Kameras erfasst werden. Das gilt übrigens auch für Attrappen. Denn auch von Attrappen kann bei Passanten oder Nachbarn der Eindruck hervorgerufen werden, dass sie tatsächlich überwacht werden. Dieser „Überwachungsdruck“ ist jedoch unzulässig.

Sollten Sie dennoch Personen unerlaubt, zum Beispiel auf dem Nachbargrundstück oder einem öffentlichen Gehweg, aufnehmen, kann vom Betroffenen auf Unterlassen, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld geklagt werden. Und auch der Staat kann ein Bußgeld festlegen und fordern, die Kamera wieder abzubauen.

Aber nicht nur außerhalb des Hauses werden Kameras installiert. Immer häufiger findet man kurze Filme im Internet, wo Haus- oder Wohnungsbesitzer ihre Babysitter oder das Putzpersonal filmen. Hier ist zu unterscheiden. Sollten Babysitter und Putzpersonal einer Überwachung ausdrücklich zugestimmt haben, ist das Filmen erlaubt. Eine heimliche Überwachung innerhalb der eigenen vier Wände ist hingegen nur ausnahmsweise erlaubt. Dann nämlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Diebstahl vorliegen. Aber Achtung, hier kommt es auf die Verhältnismäßigkeit an. Eine geklaute Packung Käse wird als Rechtfertigung nicht ausreichen.

Sollten Sie tatsächlich einen Einbrecher bei seiner Tat gefilmt haben, sollten Sie das Video auf keinen Fall ins Internet stellen, um selbst auf die Tätersuche zu gehen. Auch hier greifen Sie nämlich in das Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Übergeben Sie das gefilmte Material der Polizei, damit diese die Ermittlungen aufnehmen kann. Eine Pflicht zur Löschung besteht dann, wenn die Aufnahmen für die Erreichung des (Überwachungs-)Zwecks nicht mehr erforderlich sind.

Übrigens: Personen, die absichtlich Ihr Grundstück besuchen machen dies aus freien Stücken. Auch für diese Personen gilt das Persönlichkeitsrecht. Somit gilt eine Hinweispflicht in Bezug auf die Videoüberwachung. Sinnvoll ist es daher, dass Sie ein Hinweisschild auf dem Privatgrundstück anbringen, auf dem steht, dass Sie ihr Grundstück filmen. Somit haben Sie die Personen informiert und Ihnen eine Wahl gegeben, ob Sie das Grundstück betreten wollen oder nicht.
Für derartige (Rechts-)Fragen steht Ihr H&G Ortsverein Ihnen als Eigentümer und Vermieter außergerichtlich gerne zur Seite. Überdies können Sie bei der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG wichtige, ergänzende Rechtsschutzprodukte abschließen. Informationen finden Sie unter: rechtsschutzversicherung

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