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Vermieter macht Forderungen des Mieters gegenüber dem Job-Center geltend - geht das?
Man kennt das: der Mieter ist nicht in der Lage die fällige Miete aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es wird das Job-Center eingeschaltet und dieses zahlt einen Teil oder auch den gesamten Betrag der anfallenden Miete oder Mietnebenkosten.
Zahlungsausfall…
Der Vermieter wendet sich in solchen Fällen üblicherweise an den Mieter und weist auf die Zahlungsschwierigkeiten hin. Oft meldet sich der Mieter schon vor oder bei Abschluss des Mietvertrages und informiert darüber, die Miete wird vom Job-Center übernommen. Dann vereinbaren Vermieter und Mieter miteinander, dass das zuständige Job-Center direkt an den Vermieter bezahlt.
Zur Überraschung des Vermieters bleiben Zahlungen des zuständigen Job-Centers plötzlich aus. Der Vermieter wendet sich unmittelbar an das zuständige Job-Center und erhält dort die Information, dass eine Zahlung an den Vermieter nicht erfolgen müsse. Er möge sich an den Mieter wenden.
Und dann…?
Dem Vermieter ist keine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu seinen Gunsten für einen Direktanspruch gegen das Job-Center gegeben. Er kann also nicht erfolgreich vom Job-Center die direkte Überweisung der fälligen Zahlungen des Mieters verlangen. Zwar sieht das Sozialgesetzbuch eine Option der Direktzahlung vor, jedoch kann daraus kein rechtliches Verhältnis zwischen Vermieter und Job-Center hergeleitet werden.
Der Vermieter hat daher keinen unmittelbaren Anspruch gegen das Job-Center auf Zahlung der Miete oder Mietnebenkosten. Das Job-Center ist grundsätzlich allein dem Mieter gegenüber verpflichtet und nur der Mieter könnte das Job-Center auf die Vornahme von Leistungen gerichtlich in Anspruch nehmen, wenn das Job-Center Leistungen ohne Rechtsgrund verweigert. Durch die Direktzahlung soll lediglich sichergestellt werden, dass die Leistungen des Job-Center auch tatsächlich zum Ausgleich von Mietschulden verwendet werden und nicht für andere anstehende Ausgaben.
Diese Frage ist vom Landessozialgericht Niedersachen-Bremen in einem aktuellen Urteil vom 3.2.2022 entschieden worden (Az.: L 11 AS 578/20).