Eigentümerversammlungen unter Corona-Bedingungen
Seit über einem Jahr müssen wir mit Corona bedingten Einschränkungen leben. Das gilt auch für Versammlungen von Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 23 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Hier kann sich allerdings das Problem ergeben, dass wichtige und dringende Beschlüsse getroffen werden müssen, zum Beispiel, weil eine defekte Heizungsanlage ausgetauscht oder das Dach saniert werden muss. Des Weiteren bestimmt § 24 WEG, dass der Verwalter die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen hat. Dabei beschließt die Versammlung turnusmäßig zum Beispiel der Wirtschaftsplan nach § 28 WEG; das sind die Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, zum Beispiel die Kosten für Versicherungen, den Hausmeister oder Instandsetzungskosten.
Beim Wirtschaftsplan hilft während der Corona-Pandemie das sogenannte Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Nach § 6 dieser Regelung gilt der von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplant bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Des Weiteren bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
Bei den zuvor dargestellten dringlichen Regelungen hilft dieses „Corona-Gesetz“ allerdings nicht. Hier stellt sich die Frage, ob eine Wohnungseigentümerversammlung nach den Corona-Regeln stattfinden darf, weil Kontakte grundsätzlich vermieden werden sollen. Diese Frage hat Haus & Grund Schleswig-Holstein der Landesregierung gestellt, weil diese für die Regelungen und deren Auslegung verantwortlich ist.
Versammlungen der Wohnungseigentümer dürfen stattfinden, wenn diese erforderlich sind. Das hat uns die Landesregierung mitgeteilt. Das ergibt sich aus § 5 Absatz 2 Ziffer 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (schleswig-holstein.de - Coronavirus - Schleswig-Holstein - Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) (schleswig-holstein.de)). Danach handelt es sich um „Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus unserer Sicht aus der Dringlichkeit der Beschlüsse, die die Wohnungseigentümer treffen müssen. Bei einer defekten Heizungsanlage, die ausgetauscht werden muss oder bei einem Dach, das saniert werden muss, gibt es daran keinen Zweifel. Für Fragen stehen Ihnen die Rechtsberater des Landesverbands zur Verfügung.