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WEG: Tiefgaragenstellplätze dürfen nicht für Lagerzwecke missbraucht werden
In Eigentümergemeinschaften stellt sich oft die Frage, wie Tiefgaragenstellplätze seitens der Eigentümer oder von Mietparteien genutzt werden und ob dort ein Lagern von Gegenständen zulässig sind.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg urteilte zu dieser Thematik in einer Entscheidung vom 28.07.2023 – Az.: 980a C 10/23 -, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Garagenordnung beschließen kann, in welcher die Nutzungsweise reglementiert wird. Ein Tiefgaragenstellplatz ist dem Wortsinne und dem allgemeinen Sprachverständnis nach keine allgemeine Abstellfläche, auch wenn er – wie etwa im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Treppenhäuser mitunter auch – dazu genutzt wird, um den eigenen Stauraum, der in den eigentlich dazu bestimmten Räumen (Wohnung, Keller, Dachboden etc.) nicht zur Verfügung steht, zu vergrößern. Ein solcher Gebrauch des Sonder-Eigentums ist weder sozial üblich noch Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage, also nach allgemeinem Verständnis kein wesentliches Element der Nutzung.
Die Parteien stritten über die Pflicht der Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte Gegenstände auf ihren Tiefgaragenstellplätzen abzustellen. Die WEG forderte nach vorherigen außergerichtlichen Aufforderungen von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Tiefgaragenplätze als Lagerflächen außerhalb einer Kfz-Nutzung; mit Erfolg.
Die Gemeinschaft hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen, Motorräder oder Fahrräder. Ein Beschluss der WEG über eine Garagenordnung war ebenfalls nicht nichtig. Denn mit ihm haben die Wohnungseigentümer von ihrer Kompetenz, über den Gebrauch des Sondereigentums Beschluss fassen zu können, Gebrauch gemacht.
Ein Tiefgaragenstellplatz ist keine allgemeine Abstellfläche. Ein solcher Gebrauch ist weder sozial üblich noch Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage, also kein wesentliches Element der Nutzung.
Praxistipp:
Grundsätzlich ist es innerhalb einer WEG sinnvoll, eine Garagenordnung zu beschließen, in welcher die Art und Weise der Stellplatznutzung definiert ist. Im Fall einer Zuwiderhandlung kann die WEG – vertreten durch die Hausverwaltung - einen Unterlassungsanspruch wegen Zuwiderhandlungen geltend machen.