Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Rechtstipp

Tod des Mieters: Quo vadis, Mietvertrag ?

Irgendwann ereilt uns alle das gleiche Schicksal: Das Leben findet unweigerlich sein Ende. Ob unerwartet oder absehbar, jung oder alt, krank oder vermeintlich doch gesund - irgendwann ist final Feierabend. Neben dem persönlichen Schicksalsschlag, den dann vor allem Angehörige erleiden, stellt sich in der Rechtsberatung oftmals die Frage: Wie geht es mit dem Mietvertrag der verstorbenen Person weiter? Treten die Erben oder sonstige Personen in den Mietvertrag ein? Muss diese Person als Mieter akzeptiert werden? Und besteht ein Recht zur Kündigung?

Entscheidend bei der Beurteilung von Kündigungsmöglichkeiten ist immer die entsprechende „Mieterkonstellation“:

  • •wer war ursprünglich Mieter,
  • wer lebt in der Wohnung,
  • war noch jemand anderes als Mieter im Mietvertrag aufgeführt.

Der noch lebende Ehegatte/Lebenspartner war ebenfalls Mieter, stand also auch im Mietvertrag: In diesem Falle wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten gem. § 563 a BGB fortgesetzt. Der Vermieter hat in dieser Fallkonstellation hingegen kein eigenes Kündigungsrecht, da der Tod einer Mietpartei keinen Kündigungsgrund darstellt und damit nicht zur Kündigung berechtigt.

Nur der Verstorbene stand im Mietvertrag, nicht der jedoch lebende Partner (Ehegatte/Lebenspartner): Bei dieser Konstellation ist entscheidend, ob der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Hausstand hatte. Sofern dies der Fall ist, so tritt der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ebenfalls gemäß § 563 BGB in den Mietvertrag ein, so dass der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird.

Kinder des Mieters oder andere Familienangehörige mit gemeinsamen Haushalt des Mieters: Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

In den vorgenannten Konstellationen sind die Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter begrenzt. Hier besteht nur die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters, sofern ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters, das heißt des Eintretenden, vorliegt. Dies wird grundsätzlich dann anzunehmen sein, sofern die Zahlungsunfähigkeit des „neuen Mieters“ droht. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen einen Monat nach Kenntnis vom „endgültigen Eintritt des Berechtigten“.

Der Mieter lebte alleine und war einziger Mieter: In diesem Fall treten die Erben in den Mietvertrag ein und das Mietverhältnis besteht unverändert weiter. Der Vermieter hat jedoch (wie auch die Erben ihrerseits als „nachfolgende“ Mieter) das Recht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zu kündigen.

Ist keine der vorgenannten Konstellationen gegeben, so geht das Mietverhältnis auf den/die sonstigen Erben über. Der Vermieter ist zum Ausspruch der Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gegenüber den Erben berechtigt, dies binnen eines Monat nach Kenntnis vom Tode des vormaligen Mieters, § 580 BGB.

Bei weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an die Rechtsberater*in Ihres Haus & Grund Ortsvereins.

Verwandte Blogartikel

email
Rechtstipp

Im vorstehenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ein Recht darauf hat Einsicht in die der

Haus, Miete, Wohnen, Finanzen
Rechtstipp

Es gibt technische Standards, die ein Eigentümer einhalten muss. Viele Immobilien sind trotz der Pflicht noch nicht auf den Stand gebracht oder der

Kosten Vermieten
Rechtstipp

Grundsätzlich fallen die laufenden Nebenkosten in einem Mietverhältnis dem Vermieter zur Last. Anders ist dies nur, wenn im Mietvertrag wirksam

Vermieter Paragraph.jpg
Rechtstipp

Der Baum zu hoch, das Laub zu viel, die Äste zu lang. Oftmals führen Unwissenheit oder Nachlässigkeit dazu, dass Hauseigentümer durch ihre

kostenlose Rechtsberatung immobilien
Rechtstipp

In einen Rechtsstreit ist man schneller verwickelt als man glaubt, auch ungewollt. Egal, ob als Vermieter, mit der Hausverwaltung oder mit den

Beratung Immobilie
Rechtstipp

Immer wieder stellen Mieter im Treppenhaus des Mietobjekts Gegenstände ab. Neben dem Kinderwagen finden sich hier auch Rollator und Rollstuhl sowie

Rechtsberatung im Norden kostenlos
Rechtstipp

Im Rahmen der Rechtsberatung kommt immer wieder die Frage auf, ob man als Bauherr einen Schadenersatzanspruch gegen das Bauamt bzw. dessen Träger

Haus, Miete, Wohnen, Finanzen
Rechtstipp

Wer eine zum normalen Wohnen genutzte Wohnung als Ferienwohnung vermieten will, muss beim zuständigen Bauamt einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen

Mietverträge Wohnung
Rechtstipp

Als Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten nicht die allgemeinen nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften des

Rechtsberatung im Norden kostenlos
Rechtstipp

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist bekannt, dass der Vermieter dem Mieter Einsicht gewähren muss in die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde

Energie
Rechtstipp

Wenn man sich als junger Mensch den Traum seiner eigenen vier Wände erfüllt, ist die Vorfreude und Aufregung wohl gleichermaßen hoch. Häufig schwingt

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Rechtstipp

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt,“ wusste schon Friedrich Schiller. Daran hat sich auch

kostenlose Rechtsberatung immobilien
Rechtstipp

In der Rechtsberatung tauchte eine interessante Frage auf: muss eine Mietwohnung einen Abstell- oder Kellerraum haben? Bei der Beantwortung dieser

Rechtsberatung im Norden kostenlos
Rechtstipp

Im Jahr erfolgte eine Novellierung des Wohnungseigentümergesetzes (WEG), welche eine Vielzahl an Veränderungen für Wohnungseigentümer mit sich

Mehrfamilienhaus
Rechtstipp

Immer wieder kommt in Wohnungseigentümergemeinschaften die Frage auf, ob Balkone dem Sondereigentum oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind