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Streit in der WEG - Sind Balkone Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Immer wieder kommt in Wohnungseigentümergemeinschaften die Frage auf, ob Balkone dem Sondereigentum oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Häufig ist dies der Fall, wenn über die Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung gestritten wird.

Tatsächlich muss die Frage nach der Zuordnung des Eigentums differenzierter gestellt werden, denn es kommt hierbei darauf an, welche Teile des Balkons betroffen sind. Der Bundesgerichtshof hat unlängst klargestellt, dass Balkone grundsätzlich sondereigentumsfähig sind. Der sondereigentumsfähige Teil erstreckt sich allerdings lediglich auf den Luftraum, den Innenanstrich und den Bodenbelag (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010, V ZR 114/09). Selbst wenn in der Teilungserklärung der Balkon dem Sondereigentum zugeordnet wird, sind lediglich die vorstehend genannten Teile erfasst.
 

Konstruktive und der Sicherheit dienende Bestandteile eines Balkons sind hingegen zwingend Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010, V ZR 305/85). Dies schließt insbesondere die Balkonplatte nebst Isolierungsschicht, das Balkongitter die Balkonbrüstung, die Innenseite der Balkonfenster und die Balkontür mit ein. Insoweit sind die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung für die Balkonbestandteile, die im Gemeinschaftseigentum stehen, gemäß § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich auch von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn diese selbst nicht über einen Balkon verfügen. Im Rahmen der Teilungserklärung und im Einzelfall durch Beschluss kann die Kostentragungspflicht für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bei Balkonbestandteile, die im Gemeinschaftseigentum stehen, aber auf den Eigentümer übertragen werden in dessen Nutzungsbereich diese Balkonbestandteile fallen.

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