Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.

Eigenbedarfskündigung: Wie wichtig ist die Darlegung des Grundes?
Gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann Eigenbedarf geltend gemacht werden, wenn der Vermieter den Wohnraum für sich selbst, seine Familie oder Angehörige benötigt und dies ausreichend darlegt. Der Vermieter muss somit einen berechtigten und nachvollziehbaren Grund für den Eigenbedarf angeben, insbesondere muss die Nutzungsabsicht ernsthaft bestehen und darf nicht vorgetäuscht sein. Die Kündigungserklärung muss von jedem Vermieter beziehungsweise allen Eigentümern gemeinsam erklärt werden.
Das OLG Celle (Beschluss vom 19.02.2025, AZ 21 UF 237/24) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Mann klagt seine Ex-Schwiegermutter aus einer Wohnung, in der sie als Mieterin lebt, um dort selbst einzuziehen. Die Wohnung gehörte dem Mann gemeinsam mit seiner Ehefrau, beide waren Vermieter. Die Ehefrau weigerte sich bei der Eigenbedarfskündigung mitzuwirken. Sie argumentierte damit, dass ihr Ehemann sie zwingen wolle, ihrer Mutter zu kündigen, obwohl diese pflegebedürftig und über 83 Jahre alt sei. Ferner führte sie aus, dass ihr Mann eine Stadtvilla baue und dort auch leben könne. Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Ehemannes auf Mitwirkungspflicht seiner Ex-Ehefrau nach § 745 Abs. 2 BGB mit der Begründung ab, dass die Ehefrau nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei, dass sie für ihre Mutter selbst Eigenbedarf anmelden könne und der Ehemann auch seinen Eigenbedarf nicht ausreichend dargelegt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Rechtsmittel ein.
Das OLG Celle entscheidet zu Gunsten des Ehemannes und verpflichtet seine Ex-Frau, bei der Eigenbedarfskündigung mitzuwirken. Das Argument der Ehefrau, dass ihr Ehemann sie zwingen wolle, ihre Mutter zu kündigen, wird abgewiesen. Der Mann habe seinen Eigenbedarf hinreichend dargelegt, da er momentan nur befristet zur Untermiete lebe und ein Wohnen in seiner Praxis auf Dauer nicht zumutbar sei. Die Schwiegermutter jedoch könne auch bei ihrer Tochter wohnen, da diese in ihrem Haus über eine Einliegerwohnung verfüge. Insbesondere stellte das OLG Celle klar, dass der Ehemann nach der Trennung eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse verlangen könne, denn die Voraussetzungen für die Nutzung des Hauses hätten sich derart wesentlich geändert, dass ihm ein Festhalten an dem Mietverhältnis mit der Schwiegermutter nicht länger zuzumuten sei.
Dieser Fall zeigt anschaulich, wie wichtig es für Vermieter ist, bei der Eigenbedarfskündigung den Eigennutzungswunsch nachvollziehbar und konkret darzulegen. Nur so können sie die Erfolgschancen eines Kündigungsverfahrens erhöhen, da Gerichte eine umfassende und überzeugende Begründung verlangen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, in solchen Fällen juristischen Rat einzuholen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und eine fundierte Argumentation vorlegen zu können.
