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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) 

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Schneeflöckchen, Weißröckchen…


Der Winter ist in Bayern definitiv angekommen. Die Schneemassen verzauberte die letzten Tage so manch eine Stadt in ein Winterwunderland. Doch für Grundstückseigentümer können Schnee und Eis sehr viel Arbeit bedeuten – bei ihnen ist die Freude über den Wintereinbruch eher weniger groß. Zwar obliegt die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Straßen und Gehwege für Schnee und Eis grundsätzlich den Gemeinden. Allerdings übertragen die Gemeinden diese Pflicht durch eine entsprechende Satzung bzw. Verordnung in der Regel auf die anliegenden Haus- und Grundstückseigentümer. „In diesem Fall sind die Eigentümer verpflichtet für ausreichend Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Das heißt, dass der Schnee geräumt und das Eis gestreut werden muss, sodass keine Gefahr für die Passanten besteht“, erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Grundsätzlich muss an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend für sichere Gehwege gesorgt werden. Hierfür können die Eigentümer auch ein entsprechendes Unternehmen oder Dritte beauftragen. „Vermieter können diese Räum- und Streupflicht aber auch auf ihre Mieter übertragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine klare und eindeutige Regelung im Mietvertrag getroffen wird – dies insbesondere bei mehreren Mietparteien. Allein ein Verweis auf die Hausordnung genügt beispielsweise nicht“, informiert Dr. Kirchhoff. Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch eine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter den Eigentümer nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht befreit. Er muss regelmäßig überprüfen, ob der Mieter seine Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt und die Gehwege ausreichend gesichert sind. „Überträgt der Vermieter die Räum- und Streupflicht nicht auf die Mieter, so kann er aber zumindest die Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Mieter umlegen, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist“, erklärt der Vorstand.