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Rechtstipp
Jan F. Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Der unbekannte Grenzverlauf

Das Problem

In der Rechtsberatung gibt es gerade im Bereich von nachbarrechtlichen oder baurechtlichen Themenkomplexen Immer wieder Sachverhalte, bei denen es auf den Grenzverlauf des Grundstückes ankommt. Insbesondere bei Anpflanzungen auf dem Grundstück, Abständen von Gebäuden oder im Zusammenhang mit der Setzung einer gemeinsamen Einfriedung ist die Kenntnis des genauen Grenzverlaufs unabdingbar. Die Grenze des eigenen Grundstückes lässt sich in der Regel durch Grenzsteine nachvollziehen. Insoweit kann es aber vorkommen, dass diese über die Jahre nicht mehr aufgefunden werden können oder auch tatsächlich durch Bauarbeiten verloren gegangen sind.
 

Die Lösung

Sollten Sie die Grenzsteine nicht finden können, wenden Sie sich zunächst an ihre Nachbarn und fragen ihn, ob er die Lage der Grenzsteine kennt. Verweigert dieser die Mithilfe, dann setzen Sie ihm eine entsprechende Frist für die Mitteilung und teilen ihm mit, dass Sie nach Ablauf der Frist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein-Holstein mit der Wiederherstellung der Grenzabmarkung beauftragen werden. insoweit ist unter § 919 Absatz 1 BGB geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstückes von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen kann, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn der Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, bei der Wiederherstellung mitwirkt. Nach § 919 Absatz 3 BGB haben dann die beteiligten Nachbarn die Kosten der Abmarkung zu gleichen Teilen zu tragen, sofern sich aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnissen nichts anderes ergibt.

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