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Rechtstipp
Martin Rathsack, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Nachbarrechte im Wohnungseigentum?

Als Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten nicht die allgemeinen nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften des Nachbarschaftsgesetzes Schleswig Holstein oder des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Recht Sinne sind die Miteigentümer einer solchen Gemeinschaft keine Nachbarn sondern ein viel engeres Gebilde, eine Gemeinschaft.

Welche Regeln gelten für Nachbarn in Eigentumswohnungen?
Dennoch ist eine solche Gemeinschaft natürlich nicht rechtsfreier Raum! Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind die Eigentümer und Teileigentümer zu einer schonenden Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum verpflichtet. Dieses Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass durch die Benutzung des Eigentums sowohl an dem Sondereigentum als auch an den Gemeinschaftseigentumsanteilen keine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile entstehen dürfen.

Woran müssen sich Wohnungseigentümer halten?
Naturgemäß ist es schwierig eine solch allgemeine Formulierung mit Leben zu füllen. Detailliertere Regelungen auf gesetzlicher Basis gibt es hierzu nicht. Aber die Gerichte haben über einen langen Zeitraum hinaus bei detaillierter Einzelfallbetrachtung und Abwägung der Interessen der Eigentümer ein sich abzeichnende Bild gegenseitiger Rücksichtnahme gezeichnet. Entsprechende Nachteile die durch typischerweise vorkommende Benutzung entstehen sind dabei eben nicht erheblich und damit zu erdulden. Insbesondere sind dies zu tolerierende Geräuschimmissionen die mit der baulichen Beschaffenheit zusammenhängen z.B. bei einer hellhörigen Wohnung aber auch ansonsten normale Wohngeräusche wie das staubsaugen, gehen auf Fluren und in Wohnungen, die Bad Benutzung und ähnliche typischerweise vorkommende Geräusche, insoweit auch bei deren Intensität auf nächtliche Ruhezeiten Rücksicht genommen wird.

Was gilt im Einzelnen zwischen den Etagenwohnungen und auf Fluren?
Insbesondere sind wiederholte nicht unerhebliche Verstöße dann durch die Gerichte als unzulässig erachtet worden wenn diese durch Geschrei, laute feiern, trampeln und springen oder ähnliche nicht bei einer ruhigen Wohnnutzung übliche Geräusche verursacht worden sind.
Auch Immissionen durch Gerüche, Rauch, und ähnliche Stoffe, welche das Sondereigentum der Miteigentümer oder die Gemeinschaftseinrichtungen erreichen sind grundsätzlich unzulässig, insoweit sie nicht durch eine übliche Benutzung, z.B. das kurzzeitige Öffnen einer Flurtür und dadurch herausströmen aus einer Wohnung verursacht werden. Und daher die Nachbarschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht über die Gebühr belasten.
Aber auch die Benutzung von Fluren und Gemeinschaftsräumen muss von entsprechender gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sein. Dabei gilt, dass das dauerhafte abstellen von Gegenständen, welche sodann ja die zeitgleiche Benutzung aller anderen Miteigentümer ausschließt grundsätzlich nicht zulässig ist. Es dürfen also Regale schränke und ähnliche Einrichtungen nicht in den Gemeinschaftsräumen und Fluren abgestellt werden. Anders kann dies natürlich sein, wenn man zu Gunsten von Familien oder bedürftigen das Abstellen von Gehhilfen oder Kinderwagen in einem bestimmten Bereich des Flures gestattet.

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