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Rechtstipp
Jan F. Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Betriebskostenabrechnung: Die Belegeinsicht erstreckt sich auch auf die Zahlungsbelege

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist bekannt, dass der Vermieter dem Mieter Einsicht gewähren muss in die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Unterlagen. In seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 hatte der BGH die Frage zu beantworten, wie weit diese Gewährungspflicht des Vermieters geht. In dem vom BGH behandelten Fall machte der Mieter von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, weil der Vermieter ihm zwar Einsicht, in die der Betriebskostabrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen gewährte, aber nicht in die entsprechenden Zahlungsbelege. Der BGH entschied zu Gunsten des Mieters, dass diesem ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe, bis der Vermieter ihm die Einsicht in die entsprechenden Zahlungsbelege gewährt. Der BGH führt hierzu aus, dass zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege gehören. In diesem Zusammenhang stellt der BGH auch klar, dass ein allgemeines Interesse des Mieters auf Einsicht hierbei genügt und er keine besonderen Gründe gegenüber dem Vermieter erklären muss. Nach den Ausführungen des BGH ist es für den Anspruch des Mieters diesbezüglich auch unerheblich, ob die Betriebskostenabrechnung nach dem Abfluss- oder dem Leistungsprinzip erfolgt ist. Beim Abflussprinzip legt der Vermieter der Betriebskostenabrechnung die Positionen zu Grunde die der Vermieter im Abrechnungszeitraum bezahlt hat, beim Leistungsprinzip legt der Vermieter die Positionen zu Grunde die der Mieter im Abrechnungszeitraum verursacht hat.

Auch wenn das Urteil des BGH rechtlich gesehen wenig überraschend ist, steht zu befürchten, dass einige Mieter versuchen werden, sich aus rein taktischen Gründen auf die Erweiterung des Einsichtsrechts zu berufen, um etwaige Nachzahlung zu verzögern. Haus & Grund Schleswig-Holstein empfiehlt daher den Vermietern die jeweiligen Zahlungsbelege für die Betriebskostenabrechnung bereits während des Jahres organisiert zu archivieren.

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