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Denkmalschutz und erneuerbare Energien

Eigentum verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Eigentümer*innen von Baudenkmälern.

Dieser Blog—Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, was Eigentümer*innen von Baudenkmälern beachten müssen, wenn sie erneuerbare Energien, wie z. B. Photovoltaik (PV) installieren wollen. Oder, ob sie erneuerbare Energien nachrüsten müssen, wenn die Heizung ausgetauscht werden muss.

Seinen eigenen Strom erzeugen und damit bei der Energieerzeugung autonom werden; dazu kann eine eigene Photovoltaikanlage beitragen. Diese kann den im Haushalt benötigten Strom erzeugen, ein Elektroauto laden und/oder eine Wärmepumpe betreiben.

Typischerweise installiert man eine PV-Anlage auf dem Dach. Doch passt das zu einem schönem Gutshaus, das unter Denkmalschutz steht? Oder zu einer denkmalgeschützten, reetgedeckten Bauernkate?

Hier müssen Eigentümer*innen § 12 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes beachten. Danach sind Veränderungen an einem Denkmal genehmigungsbedürftig. Dabei gab es bislang keine Maßgaben, was bei der Installation von PV-Anlagen zu beachten ist. Um den Denkmalschutzbehörden und Eigentümer*innen eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, hat das Landesamt für Denkmalpflege eine Richtlinie erlassen. Diese ist hier zu finden:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LD/Startseite/Solaranlagen_Denkmalschutz.html?nn=a8a8214e-5b2b-4bbb-a5f6-df970a6e82e5

Eine weitere, wichtige Frage für die Eigentümer*innen eines Baudenkmals ist, was zu beachten ist, wenn die Heizung ausgetauscht werden muss. Nach § 9 Absatz 1 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) müssen beim Einbau einer neuen Heizung nach dem 1. Juli 2022 15 % des Energiebedarfs durch erneuerbare Energie abgedeckt werden.

Eine Möglichkeit, um diese Verpflichtung zu erfüllen, könnte der Einbau einer PV-Anlage sein. Doch wie sollen sich Eigentümer*innen verhalten, wenn eine PV-Anlage nicht mit dem Denkmalschutz in Einklang zu bringen ist? Dann könnte eine Ausnahmeregelung helfen. Nach § 105 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) kann unter gewissen Voraussetzungen von den Regelungen des EWKG (§ 9 Absatz 8) abgewichen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es für Eigentümer*innen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde, sich an das EKWG zu halten.

Wie immer, bietet Haus & Grund Schleswig-Holstein qualifizierte Rechtsberatung für Eigentümer*innen von Baudenkmälern, die sich fragen, wie diese Regelungen für ihre Immobilie auszulegen sind.

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