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Rechtstipp

Kappungsgrenzenverordnung in Schleswig-Holstein ab dem 01. Mai 2024

In 62 Kommunen in Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen ab dem 01.Mai 2024 auf 15 Prozent in drei Jahren begrenzt. Die Landesregierung hat eine Verordnung beschlossen, durch welche die Kappungsgrenze in Höhe von eigentlich 20 % (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB) auf 15 % abgesenkt wird. Vermieter können demnach die Miete binnen drei Jahren nicht um 20 % sondern lediglich um 15 % erhöhen.

Schleswig-Holstein hat somit von der Möglichkeit nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGBGebrauch gemacht. Dort heißt es: Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Schleswig-Holstein macht von der Möglichkeit Gebrauch, in Gebieten mit Wohnraumknappheit die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren abzusenken. Hierzu hat die Landesregierung eine Rechtsverordnung beschlossen, die am 1.5.2024 in Kraft tritt und für fünf Jahre gilt.

Die Absenkung der Kappungsgrenze gilt für nachfolgen aufgeführten Kommunen in Schleswig-Holstein:

• Ahrensburg

• Ammersbek

• Aumühle

• Bad Schwartau

• Bad Segeberg

• Bargfeld-Stegen

• Bargteheide

• Barsbüttel

• Bönningstedt

• Börnsen

• Büsum

• Dahme

• Elmshorn

• Fehmarn

• Flensburg

• Geesthacht

• Glinde

• Grömitz

• Groß Grönau

• Großenbrode

• Halstenbek

• Hasloh

• Heikendorf

• Heiligenhafen

• Helgoland

• Henstedt-Ulzburg

• Hohwacht (Ostsee)

• Hörnum (Sylt)

• Kaltenkirchen

• Kampen (Sylt)

• Kellenhusen (Ostsee)

• Kiel

• Laboe

• List auf Sylt

• Lübeck

• Neustadt in Holstein

• Norderstedt

• Oststeinbek

• Pinneberg

• Quickborn (Kreis Pinneberg)

• Ratekau

• Reinbek

• Reinfeld (Holstein)

• Rellingen

• Scharbeutz

• Schenefeld (Kreis Pinneberg)

• Schönberg (Holstein)

• Siek

• Sierksdorf

• Stockelsdorf

• Sylt

• Timmendorfer Strand

• Trappenkamp

• Trittau

• Uetersen

• Wedel

• Wenningstedt-Braderup (Sylt)

• Wentorf bei Hamburg

• Wittdün auf Amrum

• Wohltorf

• Wrixum

• Wyk auf Föhr

 

Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen war in Schleswig-Holstein in einigen Gemeindenbereits von Dezember 2014 bis November 2019 abgesenkt. Die vorherige Verordnung wurde nach fünfjähriger Laufzeit jedoch nicht verlängert. Eine erneute Absenkung der Kappungsgrenze hatten CDU und Bündnis 90/Die Grünen im Juni 2022 in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart.

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