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Rechtstipp
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Claudia Dickmann

Die Zweitwohnungssteuer in Zeiten der Corona-Pandemie

In den letzten Wochen wurde es den Eigentümern von Zweitwohnungen in Schleswig-Holstein nicht leichtgemacht: aufgrund der Vorgaben der Landesregierung Schleswig-Holstein war die Nutzung von Zweitwohnungen für die Eigentümer und mögliche Besucher untersagt oder stark eingeschränkt – je nach Regelung der jeweiligen Landkreise. Auch mit diesen Maßnahmen soll die Ausbreitung des Covid19-Virus weiträumig verhindert und so gering wie möglich gehalten werden.

Nunmehr scheint sich die Situation etwas zu entspannen. Ab dem 04. Mai 2020 ist es grundsätzlich wieder möglich, Zweitwohnungen aufzusuchen. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Infektionszahlen nicht wieder steigen. So positiv diese Nachricht ist, so stellt sich für viele Eigentümer die Frage, ob für die Zeit, in der die Zweitwohnung nicht genutzt werden durfte, von den Kommunen die Zweitwohnungssteuer überhaupt erhoben werden darf.

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine sogenannte Aufwandsteuer, die allein von den Gemeinden erhoben werden darf und diesen auch vollständig zusteht (Artikeln 105 Absatz 2a und 106 Absatz 6 Grundgesetz). Kennzeichnend für die Aufwandsteuern ist, dass sie an den Besitz oder an das Halten von bestimmten Gütern oder ein bestimmtes Verhalten anknüpfen. Sie kennen das z. B. von der Grundsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der Hundesteuer.

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist abhängig davon, ob eine Person eine weitere Wohnung neben einer Hauptwohnung innehat. Die Begriffe Hauptwohnung, Zweit- und Nebenwohnung sind dem Bundesmeldegesetz entnommen. Es ist daher nicht überraschend, dass die Geltendmachung der Zweitwohnungssteuer häufig an die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes gekoppelt ist.

Damit ist klar, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer grundsätzlich nicht davon abhängt, ob die Wohnung genutzt werden kann oder nicht. Folglich können die Kommunen mit Blick auf die untersagte Nutzung der Wohnungen Steuerbescheide erlassen. Sie wären damit grundsätzlich zur Zahlung des Bescheides – eventuell unter dem Vorbehalt dessen Rechtmäßigkeit – verpflichtet.

Sollten Sie einen Zweitwohnungssteuerbescheid erhalten, prüfen Sie diesen genau und erkundigen Sie sich über das weitere Vorgehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der jeweilige Bescheid aufgrund einer rechtswidrigen Gemeindesatzung oder sonstiger Gründe nicht ordnungsgemäß erlassen wurde. Lassen Sie sich juristisch beraten, entweder durch einen Verbandsjuristen vom Landesverband Haus und Grund Schleswig-Holstein oder durch einen Steuer- oder Rechtsberater Ihres Vertrauens.

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