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Rechtstipp
Rechtsanwalt Martin Rathsack

Was kann schon passieren?

Diese Frage wird mir regelmäßig in der Beratung gestellt, wenn es darum geht ob es notwendig ist, dass Reparaturen, Sanierungen, Modernisierungen und Umbauten mit dem Mieter schriftlich vereinbart werden.

Als Negativbeispiel mag der, anfang Mai vor dem Amtsgericht Köln verhandelte, Rechtsstreit dienen. Dort setzten sich die Mieter mit einem Antrag gegen Ihre Vermieterin durch.
Als das Mieterehepaar nach einigen Tagen Abwesenheit zur Mietwohnung zurückkehrte waren die Fenster demontiert, das Dach abgebaut, und diverse andere Abrissarbeiten begonnen.
Die Mieter machten klageweise die Wiedereinräumung des Besitzes gegen die Vermieterin geltend.
Die Vermieterin behauptete zwar es handele sich um eine abgesprochene Sanierung. Einen Nachweis hierfür erbrachte sie jedoch nicht.
Das Gericht ging davon aus, dass bei einer abgeschlossenen Wohnung ausreichend kundgetan worden sei, dass nicht gewollt ist das dort jemand reingeht. Das Gericht entschied dass die Vermieterin die Bewohnbarkeit der Wohnung wiederherstellen müsse. Selbstverständlich wird die Vermieterin auch für alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten aufkommen müssen.

Wie sich die Kommunikation zwischen Mietern und Vermieterin im eben geschilderten Fall tatsächlich dargestellt hat kann ich selbstverständlich nicht beurteilen. Ich kann jedoch nur dazu raten entsprechende Ankündigungen, deren Zustellungsnachweis, Vereinbarung mit dem Mieter vollständig und schriftlich zu fixieren, dies dürfte für beide Seiten der rechtssichere und streitfreie Weg sein.
Insbesondere hinsichtlich von Modernisierungsankündigungen, der Ausübung von Sanierungen können wir Ihnen gerne hinsichtlich der Formulierung solcher Ankündigungen und Vereinbarungen helfen.

Sprechen Sie uns gerne an!

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