Muss eine Mietwohnung einen Abstellraum haben?
In der Rechtsberatung tauchte eine interessante Frage auf: muss eine Mietwohnung einen Abstell- oder Kellerraum haben? Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, in welchem Kontext die Frage steht.
Geht es um baurechtliche Belange, so ist grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein zu verweisen. Danach ist bei Wohnungen bis zu 50 m² nutzbarer Grundfläche ein Abstellraum von mindestens 3,50 m² vorgesehen. Wohnungen mit mehr als 50 m² nutzbarer Grundfläche müssen über einen Abstellraum von mindestens 6 m² verfügen. Man kann also sagen, bei dem Bau von Wohnungen sind Abstellräume bei der Planung und Umsetzung zu berücksichtigen.
Eine andere Situation ist es, wenn es um die Vermietung von Wohnungen geht. Zwar sollten Wohnungen über ausreichende Abstellmöglichkeiten verfügen, jedoch wird ein Mietverhältnis dadurch nicht unzulässig, weil keine Abstellmöglichkeit vorhanden ist. Es ist entscheidend, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Dafür kann es unter anderem darauf ankommen, ob vor Unterzeichnung des Vertrages eine Besichtigung des zu vermietenden Objektes erfolgt ist oder ob der Mietvertrag an der dafür vorgesehenen Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist. Wenn die jeweilige Wohnung keinen Abstellraum hat, der Mieter diese aber gleichwohl mieten möchte, dann ist der Mietvertrag mit Unterzeichnung wirksam zustande gekommen. Weist der Mietvertrag laut Vertragstext das Vorhandensein eines Abstellraums aus, hat der Mieter einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines solchen Raumes, auch wenn die Wohnung vielleicht nicht über einen solchen Abstellraum verfügt.
Selbstverständlich steht es den Mietvertragsparteien frei, ob die Wohnung mit oder ohne Abstellraum vermietet werden soll. Sicherlich macht es das Leben leichter, wenn der Mieter über einen Raum verfügt, in dem er einzelne Gegenstände dauerhaft oder vorübergehend unterstellen kann. Von besonderer Bedeutung ist, dass eine Garage, die vermietet wird, grundsätzlich nicht als Lagerraum zum Unterstellen von Gegenständen genutzt werden darf, sondern der vorrangige Zweck einer Garage darin zu sehen ist, dass dort ein Fahrzeug untergestellt wird.
Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an, wie solche Fragen zu beantworten sind. Sollten Sie fachliche Unterstützung oder Beratung wünschen, wenden Sie sich gern an uns. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Rechtsberater des Landesverbandes über unser Büro in Kiel: 0431-66 36 110 oder per Mail: info@haus-und-grund-sh.de.