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Rechtstipp

Nachbarrecht

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt,“ wusste schon Friedrich Schiller. Daran hat sich auch heutzutage in der Rechtsberatung bei Haus & Grund Schleswig-Holstein nichts geändert. Rund 10 Prozent aller Beratungen drehen sich um das Nachbarrecht. Insbesondere die Höhe der nachbarlichen Anpflanzung, zum Beispiel einer Hecke an der Grenze, ist Anlass für Streit. Für den einen ist sie ein lebendiger Sichtschutz, für den anderen eine „grüne Wand“, die Schatten wirft.

Das Nachbarrecht ist Gegenstand einer Gesetzesnovelle, zu der jüngst der Landtag im Rahmen einer Anhörung Haus & Grund Schleswig-Holstein um eine Einschätzung bat. Auslöser für den Gesetzentwurf ist die aus Sicht der Landesregierung zu kurze Verjährungsfrist. Schon ab einer Höhe der Grenzhecke von 1,20 m fängt die Verjährungsfrist von 2 Jahren an zu laufen. Das heißt mit anderen Worten, wenn die Hecke Übermannshöhe erreicht hat und dem Nachbargrundstück Licht nimmt, ist der Anspruch auf Rückschnitt regelmäßig verjährt. Das zuständige Justizministerium hat eine Verlängerung der Verjährungsdauer auf vier Jahre vorgeschlagen. Aus unserer Sicht hilft das den Nachbarn wenig. In einem Verfahren müsste das Gericht regelmäßig einen Sachverständigen beauftragen, wie schnell die Hecke gewachsen ist, weil das von einer Vielzahl von Faktoren abhängt: Licht, Bodenbeschaffenheit, Pflege usw. Der Sachverständige würde allerdings Aufwand verursachen und das Verfahren in die Länge ziehen. Daher haben wir vorgeschlagen, dass die Verjährung erst ab einer Höhe von 1,75 m beginnt. Nach unserer Erfahrung ist das eine Höhe, die Sichtschutz bietet, aber noch nicht zu viel Schatten wirft. Dieser Vorschlag stieß bei den Landtagsabgeordneten auf offene Ohren.
 

Wir werden berichten, ob und wie die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes Schleswig-Holstein geändert werden.“

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